Welche Kosten kommen auf mich zu?

Diese Frage ist von Beginn an wichtig. Natürlich kann diese Frage aber nicht für alle Causen und Mandanten ident beantwortet werden. Transparenz und Vertrauen sind für uns essentiell, sodass wir Ihnen bereits hier die wesentlichen Informationen geben möchten.

1. Wie teuer ist eine Erstberatung?

Eine Erstberatung ist normalerweise ein kurzes Mandantengespräch zur Einleitung in das Mandat oder über eine kurze allgemeine Rechtsauskunft. Unterlagen werden grob gesichtet, Ziele und Strategien werden festgelegt. Üblicherweise dauern diese Gespräche nicht länger als 30 Minuten, sodass die Kosten EUR 155,00 zzgl. USt. sohin € 186,00 nicht übersteigen sollten. Jede Rechtsberatung, auch telefonisch, ist eine Dienstleistung und damit kostenpflichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies explizit vereinbart wurde. Ob bzw. welchen Betrag allenfalls Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt, ist im Einzelfall zu besprechen.

2. Was kostet eine anwaltliche Vertretung?

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung Der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars oder nach Tarif in Rechnung stellen. Wurde nichts vereinbart, errechnet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwalts unter Bedachtnahme auf den Tarif. In unserer Kanzlei werden alle Mandate nach Stundensatz abgerechnet, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Mandanten zahlen € 310,00 (+20 % USt.) = 372,00 pro Stunde. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Zeitaufwand.

3. Was heißt Abrechnung nach Tarif?

Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann bilden das Rechtsanwaltstarifgesetz (kurz RATG), die Allgemeinen Honorar-Kriterien( kurz AHK) oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrechnung.

Das RATG ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat. Wenn anwaltliche Leistungen vom RATG nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung in Verwaltungs- und Strafverfahren, werden die AHK für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen.

Bei der gerichtlichen Vertretung kommt es zur sogenannten Abrechnung nach Einheitssatz. Leistungen die nicht zur gerichtlichen Vertretung gehören, werden nach Einzelleistung abgerechnet, die Höhe berechnet sich nach Tarif.

Hier ein Beispiel: Bei einer Klage wegen eines Verkehrsunfalles bei dem das Auto beschädigt wurde und die Reparatur € 3.700,00 kostet, bildet dieser Betrag den Streitwert. Die Kosten für die Klage nach Einheitssatz berechnet sich bei diesem Streitwert wie folgt:

Klage TP3A EUR 208,20
120% Einheitssatz EUR 249,84
ERV EUR 5,00
20% USt EUR 92,81
Pauschalgebühr EUR 335,00
Gesamt: EUR 890,65

4. Was ist die Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage wird sehr häufig als Streitwert bezeichnet. Je höher die Bemessungsgrundlage ist, desto höher ist auch das anwaltliche Honorar, wenn nach Tarif abgerechnet wird. Da viele Ansprüche nicht in Geldforderungen bestehen, ist ihnen ein Geldwert zuzuordnen Für sehr viele Angelegenheiten gibt das RATG entsprechende Bewertungen in Geld vor. Finden sich im RATG keine Bewertungen, können solche mit Hilfe der AHK ermittelt werden. In einigen Fällen ist weder aus dem RATG noch aus den AHK ein Wert ermittelbar, etwa bei Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren. In so einem Fall müssen Rechtsanwalt und Klient den Anspruch in Geld bewerten.

5. Verlangen Sie Akonto? Behalten Sie Gelder ein?

Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Mandanten angemessene Anzahlungen zu verlangen und Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Dies wird daher üblicherweise von uns auch verlangt. Als Rechtsanwälte sind wir auch berechtigt, offene Honoraransprüche von den Geldern abzuziehen, die bei uns für Sie als Mandant:in eingehen Bei einer Schadenersatzforderung zum Beispiel, die auf unserem Konto eintrifft, können wir das offene Honorar abziehen und wird nur der Restbetrag an Sie weiter überwiesen. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist (außer bei Verfahrenshilfe – siehe unter Frage 9) die Pauschalgebühr zu entrichten. Diesen Betrag erhält nicht der Anwalt, sondern das Gericht.

6. Können wir eine Pauschale vereinbaren?

Ja. Das Pauschalhonorar bietet Ihnen und uns den Vorteil, dass von Anfang an die Höhe des Honorars fixiert ist. Diese Honorarvereinbarung ist im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem konkreten Verhandlungsergebnis bestimmt. In vielen Fällen scheitert die Vereinbarung eines Pauschalhonorars aber daran, dass der Leistungsumfang vorab nicht abschätzbar ist.

7. Muss nicht der Gegner meine Anwaltskosten zahlen?

Ihre Anwaltskosten tragen Sie als Auftraggeber:in zunächst selbst.Wenn Sie vor Gericht gewinnen, haben Sie – abgesehen von vereinzelten Verfahren (z.B. im Familienrecht) – einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten von Ihrem Gegner. Der Kostenersatz wird jedoch nur anhand des Rechtsanwaltstarifes geleistet, sodass je nach konkreter Honorarvereinbarung noch ein Resthonorar von Ihnen zu bezahlen sein kann. Auch kann es dazu kommen, dass die Gegenseite zwar verliert, aber kein pfändbares Vermögen hat und der Anspruch nicht einbringlich ist.

8. Was tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Beim Bezirksgericht Ihres Wohnortes gibt es die Möglichkeit sich am Amtstag beraten zu lassen und gegebenenfalls für ein gerichtliches Verfahren um Verfahrenshilfe anzusuchen. Diese bekommen Sie nur bewilligt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und wenn die Klage oder die Klageabwehr ausreichend Aussicht auf Erfolg haben. Das Formular finden Sie auch unter Verfahrenshilfe (oesterreich.gv.at).

9. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Bitte informieren Sie uns gleich zu Beginn der Beauftragung über eine bestehende Rechtsschutzversicherung. Ob. bzw. was Ihre Versicherung bezahlt, können wir nicht pauschal beantworten, da der Inhalt solcher Verträge sehr unterschiedlich sein kann. Da der Rechtsschutzbereich verschiedene Sparten umfasst, ist zu prüfen, ob die für die konkrete Rechtssache erforderliche Sparte auch tatsächlich von der Versicherung gedeckt wird.

Sollten Sie eine versicherte Rechtssache verlieren, trägt Ihre Versicherung bis zur vereinbarten Deckungssumme die Kosten unserer Kanzlei, die Rechtsanwaltskosten des Gegners sowie die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten. Oft kommt es vor, dass ein Selbstbehalt vom Klienten zu tragen ist oder nicht sämtliche Kosten übernommen werden. Auch bei der Erstberatung sind unsere rechtsschutzversicherten Mandanten oft erstaunt, dass die Rechtsschutzversicherung nicht die gesamten Beratungskosten deckt, sondern lediglich die ersten 15 – 30 Minuten des Erstgesprächs.